Komitee 
Spendenmarsch

Als kleine Gruppe, in der alle ihr Bestes geben, stehen wir für das Projekt ein:

 Dr. Julen Thomas, Zermatt 

Fuchs Pius ,Zermatt 
Guntern Fernando , Zermatt 
Mazzone Pino , Zermatt 
Perren Armin, Zermatt 
Petrig Michel, Zermatt 

 

 

Statuten des Vereins „Spendenmarsch 

Zermatt-Matterhorn „ 

 
 

 Art. 1
Name
Unter der Bezeichnung „Spendenmarsch Zermatt-Matterhorn „besteht ein  politisch und konfessionell  neutraler ,Verein (Art.60ff.ZGB)
 

Art. 2
Sitz
Der Verein „Spendenmarsch Zermatt- Matterhorn „  hat seinen Sitz in Zermatt
 

Art. 3
Zweck
Der Zweck von „Spendenmarsch Zermatt – Matterhorn „  besteht darin,  einen Marsch von Zermatt nach Schwarzsee als Marsch / Wanderung/ Jogging oder Lauf zu Gunsten der Urkaine und des Kinderheims Bocsa/Rumänien zu organisieren.

Sämtliche Startgelder, Spenden und Einnahmen, nach Abzug der Auslagen, werden an das Rote Kreuz Genf, die Caritas Schweiz oder das Osteuropahilfswerk „ Triumph des Herzens“ von Pater Rolf Schönenberger überwiesen zu Gunsten der Urkraine, der  Ukrainekriegsflüchtlinge ,der notleidenden oder bedürftigen Bevölkerung, besonders der Kinder und älteren Leuten, gebrechlichen und alleinstehenden Personen,und im weiteren zu Gunsten des Kinderheim Bocsa/Rumänien. Bei Bedarf können auch bedürftige Personen oder  Personengruppen im Wallis oder  in der Schweiz  finanziell und materiell unterstützt werden.


Art. 4
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins „Spendenmarsch Zermatt-Matterhorn „ haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

Art. 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.


Art. 6
Aufnahme neuer Mitglieder
Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Mitglieder.
 

Art. 7
Mitgliederbeitrag
Von allen Mitgliedern wird jährlich ein Mitgliederbeitrag von Fr. 10.-- pro Person / Fr. 15.- für Paare / Fr. 20. für Familien erhoben. Firmen entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 30.-  Der Mitgliederbeitrag wird jeweils auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.


Art. 8
Austritt
Der Austritt aus dem Verein „Spendenmarsch Zermatt-Matterhorn „ ist durch Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten jederzeit möglich.
Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf jegliche Leistungen des Vereins.


Art. 9
Ausschluss
Die Generalversammlung kann aus wichtigen Gründen die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder jederzeit aufheben. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf jegliche Leistungen des Vereins.

Art. 10
Organe
Die Organe des Vereins „Spendenmarsch Zermatt-Matterhorn „ sind
1.    die Generalversammlung
2.    der Vorstand
3.    der/die Rechnungsrevisor/in

Art. 11
Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie findet mindestens einmal jährlich, und zwar im Monat Januar statt.
Die Einladungen hierzu sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu versenden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden oder ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innert vier Wochen nach Eingang des Begehrens abzuhalten.

Art. 12
Absenzen
Das Fernbleiben von Aktivmitgliedern an der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung ist in der Regel von diesen persönlich zu entschuldigen. Stimmvertretung ist nicht erlaubt.

Art. 13
Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Präsident/in der Generalversammlung.

Art. 14
Statutenänderung
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der General-versammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 15
Aufgaben der Generalversammlung
Die Aufgaben der Generalversammlung sind namentlich:
1.    Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
2.    Abnahme der Rechnung des Kassiers und Berichte der Revisor/innen
3.    Aufnahme neuer Mitglieder
4     Wahl der Vorstandmitglieder
5     Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
6     Statutenänderungen
7     Entlastung des Vorstandes
8     Verschiedenes


Art. 16
Anträge
Anträge der Mitglieder für die ordentliche Generalversammlung müssen der/dem Präsident/in schriftlich bis zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden.


Art. 17
Vorstand
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus Präsidentin/ Präsident ,Vizepräsident /Vizepräsidentin, Kassier/in, Aktuarin/Aktuar
Nach Ablauf einer Amtsdauer sind die Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtsdauer wählbar. Die Amtsdauer eines nachträglich bestimmten Vorstandsmitgliedes endigt gleichzeitig mit derjenigen des regulär bestimmten Vorstandes. Sollte ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden, wählt der Vorstand eine/n Nachfolger/in.


Art. 18
Rechnungsrevisor/innen
Die ordentliche Generalversammlung wählt eine/n Rechnungsrevisor/in. Dieser darf dem Vorstand nicht angehören, muss jedoch Mitglied sein. Sie/er hat zuhanden der General-versammlung die Rechnungsführung des/der Kassiers/in zu prüfen und Bericht zu erstatten.


Art. 19
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins „Spendenmarsch Zermatt-Matterhorn „ kann jederzeit durch die Generalversammlung herbeigeführt werden, sofern drei Viertel der Aktivmitglieder zustimmen. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, kann innert 30Tagen eine zweite Generalversammlung einberufen werden, bei der die Auflösung durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden kann.


Art. 20
Liquidationserlös
Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Vermögens und führt es anderen lokalen Institutionen mit verwandter Zielsetzung zu.
 
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02. Mai 2023  genehmigt und sind am gleichen Tag in Kraft getreten.
 
Zermatt, den 02. Mai 2023